Satzung

des Musikvereins 1929 Ketsch e.V.

vom 06. Februar 1998, zuletzt geändert durch Beschluss vom 02. Oktober 1998

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein wurde im Jahre 1929 gegründet. Er führt den Namen: „Musikverein 1929 Ketsch e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ketsch.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Pflege der Blas- und Volksmusik sowie die Aus- und Weiterbildung von musikalisch interessierten Personen, insbesondere die Förderung der Jugend.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitritt.
(2) Der Beitrittsantrag ist schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten. Minderjährige Antragsteller bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
(3) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Annahmeerklärung des Beitrittsantrages gegenüber dem Antragsteller, ggf. gegenüber den Erziehungsberechtigten.

§ 4 Beitrag

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

§ 5 Ehrungen

(1) Ehrungen erfolgen nach Maßgabe der Ehrenordnung.
(2) Besonders verdienten Mitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Das Nähere regelt die Ehrenordnung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt
  • durch Tod
  • durch Ausschluss.

(2) Ein Austritt ist von dem Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens zwei Monate vor dem Austrittsdatum zugegangen sein.
(3) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Vorstandschaft beschlossen werden, wenn ein Mitglied

  • trotz Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung des Vereinsbeitrags im Rückstand ist, oder
  • durch sein Verhalten die Interessen und/oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat.

Vor einem Ausschluss sind dem Mitglied die Gründe für den beabsichtigten Ausschluss schriftlich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied hat ein Anhörungsrecht. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich niederzulegen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Hierauf ist das Mitglied im Ausschließungsbeschluss ausdrücklich hinzuweisen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung innerhalb der Berufungsfrist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 7 Organe Organe des Vereins sind

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer.

(2) Der Erweiterte Vorstand besteht aus

  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • dem Inventarverwalter und seinem Stellvertreter
  • dem Pressewart und seinem Stellvertreter
  • dem Leiter Organisation und seinem Stellvertreter
  • den Beiräten (max. 4 Beiräte).

Sitz und Stimme in Erweiterten Vorstand haben der Dirigent, der Jugenddirigent sowie die Ehrendirigenten.

(3) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so wählt der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger.

(5) Die Amtszeit beträgt für alle Ämter jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Sie wird durch Veröffentlichung in der „Schwetzinger Zeitung“ einberufen. Die Einberufung muss mindestens vierzehn Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
(2) Der Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt sich nach der Geschäftsordnung, die der Satzung im Anhang beigefügt ist.
(3) Das aktive Wahlrecht, also das Recht zu wählen, besitzt, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das passive Wahlrecht, also das Recht gewählt zu werden, besitzt, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • die Festlegung und die Abänderung der Satzung;
  • die Entgegennahme des Jahresberichts;
  • Wahl des Vorstandes.

Die Wahl kann – wenn alle Anwesenden damit einverstanden sind – per offener Abstimmung erfolgen. Anderenfalls ist eine geheime Wahl durchzuführen. Es ist zur Wahl ein Wahlausschuss zu bilden, der aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern besteht.

  • die Wahl der Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren.

Der Rechnungsprüfer darf nicht gleichzeitig dem Vorstand/erweiterten Vorstand angehören. Er hat jährlich die Bücher zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vorzulegen.

  • die Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstands;
  • die Beschlussfassung über Beitragsänderungen;
  • die Entscheidung über die Berufung nach § 6 Absatz 4 der Satzung;
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Ein Antrag zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung, in der über den Antrag beschlossen werden soll, schriftlich einzureichen. Ein solcher Antrag kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins gemeinsam gestellt werden.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen mit mehr als zwei Bewerbern wird, sollten zwei Bewerber mit gleicher Stimmenzahl den ersten Platz belegen, unter diesen beiden Bewerbern eine Stichwahl durchgeführt. Stehen nur zwei Bewerber zu Wahl oder handelt es sich um eine Stichwahl und erzielen beide Bewerber die gleiche Stimmenzahl, so wird die Wahl einmal wiederholt. Ergibt sich wiederum Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von Dreivierteln der stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens sechs Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Regelung zum Antrag auf Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bleibt hiervon unberührt.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit Sitz und Stimme im Erweiterten Vorstand oder von mindestens zehn vom Hundert der Vereinsmitglieder ist von dem Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Das Einberufungsverlangen ist unter Angabe des Grundes zu stellen.

§ 13 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regelungen gemäß § 10 beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung, die den Auflösungsbeschluss fasst, kann zwei Personen zu Liquidatoren wählen. Wird kein Beschluss über die Bestimmung der Liquidatoren gefasst, so sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die Liquidatoren des Vereins.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ketsch, die es ausschließlich und unmittelbar unter Berücksichtigung der Vereinszwecke gemäß § 2 gemeinnützigen Zwecken zuzuführen hat.